Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 11

§ 11 – Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat

(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, nur erteilt werden, wenn sie die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder normal normal eine schriftliche oder elektronische Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen beabsichtigt. normal normal normal arabic Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird. (2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.

Kurz erklärt

  • Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird nur erteilt, wenn die Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und die Waffen selbst dorthin bringt oder eine schriftliche Erklärung abgibt.
  • Für Schusswaffen der Kategorie B ist zusätzlich die Zustimmung des Mitgliedstaates erforderlich.
  • Personen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes können eine Erlaubnis für den Erwerb von Schusswaffen in einem anderen Mitgliedstaat erhalten.
  • Die Erlaubnis für den Erwerb im Ausland setzt bestimmte Voraussetzungen voraus.
  • Es gibt unterschiedliche Regelungen für verschiedene Kategorien von Schusswaffen und Munition.